Wenn Sie uns den Auftrag geben Ihnen Patientenverfügungen zu erstellen, fertigen wir immer auch Vollmachten ohne Mehrkosten mit an. Wenn Sie die Kontaktdaten der Bevollmächtigten angegeben haben, werden diese gleich in die Vollmachten mit eingedruckt, sodass Sie unterschriftsreife Vollmachten erhalten.
In Deutschland gibt es keine automatische Vertretungsbefugnis, außer für Erziehungsberechtigte von minderjährigen Kindern, d. h. Sie müssen Vollmachten ausstellen, wenn Sie verhindern wollen, dass Ihnen eine fremde Person als Betreuer vorgesetzt wird, wenn Sie mal nicht mehr kommunizieren und handeln können.
Grundsätzlich sollten Sie nur Personen bevollmächtigen, denen Sie vollumfänglich vertrauen, d. h. erwarten können, dass diese Ihren Willen verstehen, respektieren und wenn nötig, Ärzten und Pflegenden gegenüber angemessen zur Kenntnis und Geltung bringen werden. Dazu kann auch gehören, diesen vor Gericht durchzusetzen.
Bitte beachten Sie, dass Sie die zu bevollmächtigten Personen vorher fragen sollten, ob sie bereit sind diesen Liebesdienst für Sie zu übernehmen, denn ein Rücktritt ist jederzeit möglich. Darum sollten Sie immer mal wieder überprüfen, ob Ihnen die Personen noch wohlgesonnen sind und die Kontaktdaten weiter stimmen. Einfache Änderungen können Sie dann an den Formularen handschriftlich vornehmen. Versehen Sie diese Änderungen mit Ihrem Handzeichen und unterschreiben Sie die Vollmacht mit Datum neu. Sie können zur Sicherheit auch neue Vollmachten ausstellen, damit nicht der Eindruck entsteht, jemand hätte die Vollmacht verfälscht.
Es empfiehlt sich auch deshalb mehr als eine Person zu bevollmächtigen, damit diese sich gegenseitig vertreten können. Verzichten Sie besser darauf in der Vollmacht eine Rangfolge vorzusehen, weil diese von Ärzten und Pflegenden dann bei Abwesenheit der erstgenannten Person geprüft werden müsste. Besser ist es, im sogenannten Innenverhältnis, z. B. den Kindern zu sagen: Solange der Lebenspartner die Vertretung machen kann und will, sollte er oder sie es alleine machen können. Sagen Sie ihnen aber auch, dass die Verhandlung mit Ärzten oder Pflegekräften immer nur von einer Person durchgeführt werden sollte – gerne nach vorherige Absprache unter den Bevollmächtigten.
Der Vorteil der Trennung von Gesundheits- und Vorsorgevollmacht besteht darin, dass Sie für die verschiedenen Bereiche auch verschiedene Personen einsetzen können. Wenn sich das nicht anbietet, können Sie natürlich auch für beide Vollmachten die gleichen Personen einsetzen. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Vollmachten so auf ein einseitiges Formular passen und nicht wie bei anderen Anbietern über mehrere Seiten gehen und so leicht verfälscht werden können.
Sollten Sie es eilig haben, können Sie Blanko-Vollmachten im Folgenden herunterladen und selber ausfüllen:
Gesundheitsvollmacht für medizinische Angelegenheiten. Damit sind Ärzte den Bevollmächtigten gegenüber von der Schweigepflicht entbunden. Diese haben dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht und können auch kritischen Operationen zustimmen.
(Vorsorge-)Vollmacht für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten. Diese kann als Vollmacht ausgestellt werden und ist dann sofort nutzbar, oder als Vorsorgevollmacht. Dann muss erst ein Attest vorliegen, dass die oder der Verfügende nicht mehr selber handeln kann.
Betreuungsverfügung für den Vorschlag an das Betreuungsgericht, wer als Betreuer eingesetzt werden soll, wenn niemand als Bevollmächtigter zur Verfügung steht und/oder gerichtlich kontrolliert werden soll. Hier können Sie auch einen Betreuungsverein einsetzen, der Ihnen dann einen ehrenamtlichen Betreuer an die Seite stellt.
Betreuung nach §§ 1896 ff BGB („Betreuungsgesetz“) ist eine rein rechtliche Vertretung und hat nichts mit sozialer, gesundheitlicher oder pflegerischer Betreuung zu tun!
Die Vollmachten sehen Raum für eine Bezeugung vor. Diese ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, erhöht aber die Glaubwürdigkeit der Dokumente. Prädestiniert hierfür ist Ihr Hausarzt, denn dem kann geglaubt werden, dass sie oder er beurteilen kann, ob Sie die Dokumente im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte, freiwillig und im Verständnis der Tragweite erstellt haben.
Notarielle Unterstützung benötigen Sie grundsätzlich nur, wenn Ihre Vertreter auch über Ihre Immobilien, Anlagevermögen oder Geschäftsbeteiligungen verfügen sollen. Bei der Gelegenheit könnte ein Notar auch beim Aufsetzen eines Testaments behilflich sein.