Satzung

Huma­nis­ti­scher Ver­band Deutsch­lands,
Regio­nal­ver­band Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR

Präambel

Dem Huma­nis­ti­schen Ver­band Deutsch­lands, Lan­des­ver­band Ber­lin-Bran­den­burg KdöR (HVD BB KdöR) wurde als Welt­an­schau­ungs­ge­mein­schaft mit Ver­lei­hungs­ur­kunde des Lan­des Ber­lin vom 29.12.2017 mit Wir­kung zum 01.01.2018 sowie mit Ver­lei­hungs­ur­kunde des Lan­des Bran­den­burg vom 01.07.2019 mit Wir­kung zum 01.07.2019 die Rechte einer Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts ver­lie­hen. Nach Ver­lei­hung der Kör­per­schafts­rechte erließ der HVD BB KdöR auf­grund sei­nes Selbst­be­stim­mungs­rechts und sei­ner Orga­ni­sa­ti­ons­ho­heit ein Gesetz zur Errich­tung einer Regio­nal­kör­per­schaft Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark mit dem Namen Huma­nis­ti­scher Ver­band Deutsch­lands, Regio­nal­ver­band Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR (HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR).

Diese Regio­nal­kör­per­schaft hat die nach­fol­gende Sat­zung:

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Regio­nal­ver­band führt den Namen
    Huma­nis­ti­scher Ver­band Deutsch­lands, Regio­nal­ver­band Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR. Die Kurz­form des Namens lau­tet HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR.
  2. Der Sitz und Gerichts­stand des HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR ist Pots­dam.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Aufsicht

  1. Kurz­fris­ti­ges Ziel ist die Ein­glie­de­rung des Huma­nis­ti­schen Regio­nal­ver­bands Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark e. V. in den HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR im Wege der Ein­glie­de­rung mit Gesamt­rechts­nach­folge.
  2. Der HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR unter­stützt die Ziele des HVD BB KdöR, dies ins­be­son­dere durch För­de­rung von
    • Huma­nis­ti­scher Welt­an­schau­ung,
    • Bil­dung und Erzie­hung,
    • Kunst und Kul­tur,
    • Kin­der- und Jugend­hilfe,
    • Sozi­al­ar­beit in dem Land­kreis Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark (räum­li­cher Wir­kungs­kreis).
  3. Der HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR unter­steht der Auf­sicht des HVD BB KdöR.

§ 3 Untergliederungen

  1. Inner­halb des Regio­nal­ver­ban­des kön­nen auf ört­li­cher Ebene nach außen selb­stän­dig han­delnde Unter­glie­de­run­gen, soge­nannte Orts­ver­bände, gebil­det wer­den.
  2. Die Orts­ver­bände wer­den durch den Vor­stand unter der Vor­aus­set­zung errich­tet, dass der Vor­stand des HVD BB KdöR zuvor seine Zustim­mung erteilt hat.
  3. Junge Humanist:innen (JuHus)
    Die Kin­der und Jugend­li­chen der Regio­nal­kör­per­schaft kön­nen sich zu Jugend­grup­pen zusam­men­schlie­ßen. Der Zusam­men­schluss kann fol­gende Namen füh­ren: JuHus in Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark, JuHus im HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark.
    Sie kön­nen sich eine eigene Sat­zung geben und gemäß die­ser Sat­zung durch ihre Mit­glie­der­ver­samm­lung einen eige­nen Vor­stand wäh­len las­sen. Sie sind dann Unter­glie­de­rung des HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR in Form einer nicht rechts­fä­hi­gen Teil­kör­per­schaft und als sol­che ein Bestand­teil der Kör­per­schaft. Die Sat­zung bedarf der Zustim­mung des Vor­stands.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Als Mit­glie­der des HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR gel­ten – ent­spre­chend § 4 Zif­fer 3 der Sat­zung des HVD BB KdöR – jene ordent­li­chen Mit­glie­der des HVD BB KdöR, wel­che ihren Erst­wohn­sitz im räum­li­chen Wir­kungs­be­reich nach § 2 Zif­fer 2 haben.
  2. Im Übri­gen gel­ten für den Erwerb und das Ende der Mit­glied­schaft die Sat­zungs­be­stim­mun­gen des HVD BB KdöR.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mit­glied hat das Recht, sich im Rah­men der Sat­zung an der Wil­lens­bil­dung des HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR zu betei­li­gen, an Wah­len teil­zu­neh­men, sich selbst zur Wahl zu stel­len und Ver­an­stal­tun­gen des HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR zu besu­chen.
  2. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, einen Mit­glieds­bei­trag nach der Bei­trags­ord­nung des HVD BB KdöR zu zah­len und dem HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR sämt­li­che für die Mit­glie­der­ver­wal­tung not­wen­di­gen Daten mit­zu­tei­len.
  3. Im Übri­gen gel­ten für die Rechte und Pflich­ten der Mit­glie­der die Sat­zungs­be­stim­mun­gen des HVD BB KdöR.

§ 6 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR sind:
    a. Mit­glie­der­ver­samm­lung,
    b. Vor­stand,
    c. Revi­si­ons­kom­mis­sion.
  2. Bei der Beset­zung von Gre­mien ist dem Prin­zip der Diver­si­tät Rech­nung zu tra­gen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Obers­tes Organ ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung; sie gibt sich eine Geschäfts­ord­nung.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung stellt die Richt­li­nien für die Arbeit der HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR auf und ent­schei­det Fra­gen von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung, soweit die Auf­ga­ben nicht ande­ren Orga­nen, ins­be­son­dere denen des HVD BB KdöR, vor­be­hal­ten sind. Zu den Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung gehö­ren:
    a. Beschluss­fas­sung über Anträge der Mit­glie­der und Organe,
    b. Ent­ge­gen­nahme des Geschäfts­be­rich­tes des Vor­stands,
    c. Ent­las­tung des Vor­stands,
    d. Ent­ge­gen­nahme des Jah­res­ab­schlus­ses,
    e. Sat­zungs­än­de­run­gen,
    f. Wahl und Abbe­ru­fung des Vor­stands,
    g. Wahl der Revi­si­ons­kom­mis­sion.
  3. Ein­be­ru­fung
    a. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung tagt so oft, wie es erfor­der­lich ist, min­des­tens ein­mal im Jahr. Zur Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand unter Angabe der vor­läu­fi­gen Tages­ord­nung min­des­tens vier Wochen vor­her schrift­lich oder elek­tro­nisch an die dem HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR zuletzt genannte Adresse ein­ge­la­den. Sofern sat­zungs­än­dernde Anträge oder Anträge gemäß § 7 Absatz 2a auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den sol­len, sind diese mit der Ein­la­dung zur Kennt­nis zu brin­gen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absen­dung der Ein­la­dung.
    b. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det statt, wenn min­des­tens 10 % der Mit­glie­der sie unter Angabe von Grün­den ver­lan­gen. Sie muss längs­tens sechs Wochen nach Ein­gang des Antrags auf schrift­li­che Ein­be­ru­fung tagen.
    c. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det auch statt, wenn der Vor­stand oder der Vor­stand des HVD BB KdöR dies für erfor­der­lich erach­tet.
    d. Zur Mit­glie­der­ver­samm­lung ist min­des­tens vier Wochen vor­her auch der Vor­stand des HVD BB KdöR ein­zu­la­den.
  4. Eine ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fene Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig. Sat­zungs­än­de­run­gen oder ein Antrag auf Auf­lö­sung der Kör­per­schaft wer­den – vor­be­halt­lich der Zustim­mung des Prä­si­di­ums des HVD BB KdöR – mit einer Mehr­heit von 2/​3 der abge­ge­be­nen Stim­men beschlos­sen. Im Übri­gen beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men.
  5. Über die Beschlüsse und soweit zum Ver­ständ­nis über deren Zustan­de­kom­men erfor­der­lich, auch über den wesent­li­chen Ver­lauf der Ver­samm­lung, ist eine Nie­der­schrift anzu­fer­ti­gen und unver­züg­lich an das Prä­si­dium des HVD BB KdöR wei­ter­zu­lei­ten und von die­sem im Amts­blatt des HVD BB KdöR zu ver­öf­fent­li­chen. Die Nie­der­schrift wird von dem/​der Versammlungsleiter:in und dem/​der Protokollführer:in unter­schrie­ben.
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung tagt öffent­lich, sofern nicht ein­zelne Tages­ord­nungs­punkte durch Mehr­heits­be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung als nicht­öf­fent­lich erklärt wer­den.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vor­stand ist das Lei­tungs­or­gan der Kör­per­schaft. Er ist ehren­amt­lich tätig, reprä­sen­tiert den HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR und ver­tritt seine Inter­es­sen gegen­über dem HVD BB KdöR und gegen­über Drit­ten. Haupt­amt­li­che des HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR sind von einer Beru­fung aus­ge­schlos­sen.
  2. Der Vor­stand führt die Geschäfte der Kör­per­schaft im Rah­men der eige­nen Sat­zung, der Geschäfts­ord­nun­gen, der Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Sat­zung des HVD BB KdöR. Er ist gegen­über dem Vor­stand des HVD BB KdöR aus­kunfts- und rechen­schafts­pflich­tig. Die­ser Pflicht hat er regel­mä­ßig und unauf­ge­for­dert nach­zu­kom­men.
  3. Der Vor­stand besteht aus der/​dem Vor­sit­zen­den und zwei Stellvertreter:innen und kann durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung um wei­tere stimm­be­rech­tigte Beisitzer:innen erwei­tert wer­den. Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung in der Regel für die Dauer von zwei Jah­ren gewählt; Vor­stands­mit­glie­der blei­ben solange im Amt, bis für sie ein neues Vor­stands­mit­glied gewählt ist. Die Geschäfts­be­rei­che und Zustän­dig­kei­ten sind in einer Geschäfts­ord­nung zu regeln. Jedes Vor­stand­mit­glied hat eine Stimme, bei Stim­men­gleich­heit hat die/​der Vor­stands­vor­sit­zende zwei Stim­men. Über Vor­stands­sit­zun­gen sind schrift­lich Pro­to­kolle anzu­fer­ti­gen, die dem Vor­stand des HVD BB KdöR unver­züg­lich vor­zu­le­gen sind.
  4. Der HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich von der/​dem Vor­stands­vor­sit­zen­den und einer/​einem Stellvertreter:in oder von zwei Stellvertreter:innen ver­tre­ten.
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann für die Tätig­keit der Vor­stands­mit­glie­der eine Auf­wands­ent­schä­di­gung fest­le­gen.
  6. Der Vor­stand kann bei Bedarf eine:n ehrenamtliche:n oder hauptamtliche:n Geschäftsführer:in ana­log § 30 BGB bestel­len. Die Ver­tre­tungs­rechte der Geschäfts­füh­rung sind vom Vor­stand in einer zu beschlie­ßen­den Geschäfts­ord­nung fest­zu­le­gen.
  7. Wesent­li­che Geschäfte unter­lie­gen der Zustim­mung des Vor­stands des HVD BB KdöR. Sofern das betref­fende Geschäft nicht bereits – in Ein­zel- oder Sam­mel­po­si­tio­nen – im Rah­men der inte­grier­ten Unter­neh­mens­pla­nung (Finanz­plan) geneh­migt wor­den ist, bedarf der Vor­stand zur Durch­füh­rung von Geschäf­ten, die über den gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trieb hin­aus­ge­hen, der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Vor­stands des HVD BB KdöR. Der Vor­stand des HVD BB KdöR und das Prä­si­dium kön­nen hierzu – als Anlage zur Geschäfts­ord­nung des Vor­stands – einen Kata­log der zustim­mungs­pflich­ti­gen Geschäfte erstel­len.

§ 9 Revisionskommission

  1. Die Revi­si­ons­kom­mis­sion besteht aus min­des­tens zwei Revisor:innen, die nicht dem Vor­stand ange­hö­ren oder haupt­amt­lich bei der Kör­per­schaft beschäf­tigt sind. Die Amts­zeit beträgt zwei Jahre.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann für die ehren­amt­li­che Tätig­keit der Mit­glie­der der Revi­si­ons­kom­mis­sion eine Auf­wands­ent­schä­di­gung fest­le­gen.
  3. Die Revi­si­ons­kom­mis­sion über­wacht die ord­nungs­ge­mäße Kas­sen- und Buch­füh­rung des HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR, erfor­der­li­chen­falls mit Unter­stüt­zung der Revi­si­ons­kom­mis­sion des HVD BB KdöR. Sie kann an allen Sit­zun­gen aller Organe teil­neh­men und hat ein unein­ge­schränk­tes Ein­sichts­recht in alle Unter­la­gen und Daten der Regio­nal­kör­per­schaft. Sie erstat­tet dem Vor­stand und der Mit­glie­der­ver­samm­lung min­des­tens ein­mal im Kalen­der­jahr Bericht.

§ 10 Aufsicht und Beratung durch den Vorstand des HVD BB KdöR

Die Bera­tung und Auf­sicht des HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR und der Geschäfts­füh­rung erfolgt durch den Vor­stand des HVD BB KdöR nach Maß­gabe der Sat­zungs­be­stim­mun­gen des HVD BB KdöR.

§ 11 Jahresabschluss, Prüfungsbericht, Geschäftsbericht, Finanzplanung

  1. Nach Abschluss des Geschäfts­jah­res stellt der Vor­stand den Jah­res­ab­schluss und den Geschäfts­be­richt auf. Der Geschäfts­be­richt hat einen umfas­sen­den Ein­blick in die Ver­mö­gens- und Ertrags­ver­hält­nisse der Kör­per­schaft ein­schließ­lich ihrer Bezie­hun­gen zu Orga­ni­sa­tio­nen und Unter­neh­men, an denen sie unmit­tel­bar oder mit­tel­bar betei­ligt ist, zu ver­mit­teln. In die­sem Rah­men ist der Jah­res­ab­schluss ein­ge­hend zu erläu­tern und auch über die Vor­gänge von beson­de­rer Bedeu­tung zu berich­ten, die nach Ablauf des Geschäfts­jah­res ein­ge­tre­ten sind.
  2. Der Jah­res­ab­schluss ist nach den Vor­schrif­ten des Han­dels­ge­setz­bu­ches für große Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten auf­zu­stel­len und vor der Fest­stel­lung zu prü­fen. Das Abschluss­prü­fungs­un­ter­neh­men ist vom Vor­stand des HVD BB KdöR aus­zu­wäh­len und zu beauf­tra­gen, wobei sich der Auf­trag auch auf die Fest­stel­lun­gen und Berichte nach § 53 des Haus­halts­grund­sät­ze­ge­set­zes zu erstre­cken hat.
  3. Nach Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch den Vor­stand der HVD BB KdöR ver­öf­fent­licht die Kör­per­schaft eine Gesamt­über­sicht über den Jah­res­ab­schluss, eine Zusam­men­fas­sung der wesent­li­chen Teile des Geschäfts­be­richts ent­spre­chend den Vor­schrif­ten des Han­dels­ge­setz­bu­ches für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Die Ver­öf­fent­li­chung erfolgt in elek­tro­ni­scher Form im Inter­net­auf­tritt der Kör­per­schaft.
  4. Der Vor­stand erstellt bis Ende Novem­ber eines jeden Jah­res für das Fol­ge­jahr einen Finanz­plan, wel­cher dem Vor­stand des HVD BB KdöR zur Geneh­mi­gung vor­zu­le­gen ist; die Beschluss­fas­sung zum Finanz­plan erfolgt durch den Vor­stand.

§ 12 Wirtschaftsführung

  1. Der HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR hat bei sei­ner Wirt­schafts­füh­rung die Grund­sätze der Wirt­schaft­lich­keit und Spar­sam­keit zu beach­ten. Erträge der Kör­per­schaft dür­fen nur für sol­che Zwe­cke ver­wen­det wer­den, die unmit­tel­bar oder mit­tel­bar für die Erfül­lung der sat­zungs­mä­ßi­gen Auf­ga­ben und Ziele not­wen­dig sind. Die Wirt­schafts­füh­rung der Kör­per­schaft rich­tet sich nach der Finanz­ord­nung des HVD BB KdöR und dem jähr­li­chen Finanz­plan. Mit der mehr­jäh­ri­gen Finanz­pla­nung ist ein Ent­wick­lungs­plan auf­zu­stel­len und fort­zu­schrei­ben. Die Inves­ti­tio­nen in den Orts­ver­bän­den sind getrennt aus­zu­wei­sen.
  2. Ist bis zum Schluss eines Geschäfts­jah­res der Finanz­plan für das fol­gende Jahr nicht wirk­sam gewor­den, ist der Vor­stand bis zum Wirk­sam­wer­den ermäch­tigt, alle Aus­ga­ben zu leis­ten, die not­wen­dig sind, um
    a. den Betrieb der Kör­per­schaft in ihrem bis­he­ri­gen Umfang zu erhal­ten,
    b. Bau­ten, Beschaf­fun­gen und sons­tige Leis­tun­gen fort­zu­set­zen, sofern durch den Finanz­plan des Vor­jah­res bereits Beträge vor­ge­se­hen sind, oder
    c. recht­lich begrün­dete Ver­pflich­tun­gen der Kör­per­schaft zu erfül­len.

§ 13 Betriebliche Organisation

Die betrieb­li­chen Ein­rich­tun­gen der Regio­nal­kör­per­schaft sind eigen­stän­dige Betriebe und wer­den von dem HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR in eige­ner Ver­ant­wor­tung geführt. Dies gilt ins­be­son­dere auch für die Per­so­nal­füh­rung.

§ 14 Amtsblatt

Zur Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt sind dem Prä­si­dium des HVD BB KdöR fol­gende Sach­ver­halte unver­züg­lich mit­zu­tei­len:

  1. Jede Ände­rung des Vor­stands oder der Ver­tre­tungs­be­fug­nis eines Vor­stands­mit­glieds,
  2. jede Bestel­lung oder Abbe­ru­fung von Geschäftsführer:innen,
  3. alle Pro­to­kolle der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen,
  4. alle Recht­set­zun­gen zur Selbst­ord­nung und Selbst­ver­wal­tung,
  5. die Sie­gel­ord­nung und die Außer­kraft­set­zung eines Sie­gels.

§ 15 Siegel

  1. Der HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR führt als Aus­druck der Eigen­stän­dig­keit und in Aus­übung der Rechte als Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts im Rechts­ver­kehr die in die­ser Ord­nung dar­ge­stell­ten Sie­gel als form­ge­bun­dene Beweis­zei­chen.
  2. Sie­gel­be­rech­tigt ist der Vor­stand.
  3. Die Ver­wen­dung des Sie­gels ist für die nach­fol­gend auf­ge­lis­te­ten Vor­gänge vor­ge­se­hen:
    a. die Errich­tung von Urkun­den, durch die Rechte oder Pflich­ten begrün­det, aner­kannt oder ver­än­dert wer­den sol­len,
    b. die Ertei­lung von Voll­mach­ten,
    c. amt­li­che Aus­züge aus eige­nen Büchern,
    d. die Beglau­bi­gung von Abschrif­ten und Kopien von Urkun­den und sons­ti­gen Schrift­stü­cken,
    e. die Ertei­lung von Zeug­nis­sen,
    f. die Aus­fer­ti­gung von Schrift­stü­cken von beson­de­rer Bedeu­tung,
    g. die Beglau­bi­gung von Unter­schrif­ten,
    h. alle ande­ren Fälle, in denen durch Vor­schrif­ten der Welt­an­schau­ungs­ge­mein­schaft oder staat­li­che Vor­schrif­ten die Ver­wen­dung des Sie­gels ange­ord­net oder aner­kannt ist oder der her­kömm­li­chen Übung ent­spricht.
  4. Für die Sie­gel wird ein grü­nes Farb­kis­sen benutzt. Für Prä­ge­sie­gel wird eine weiße Oblate benutzt.
  5. Sie­geln auf Vor­rat sowie die Ver­wen­dung der Sie­gel in sons­ti­gen Ange­le­gen­hei­ten (z. B. Absen­der­an­gabe) ist unzu­läs­sig.
  6. Abschrif­ten und Kopien von Urkun­den, die von der Kör­per­schaft, einer ihrer Glie­de­run­gen oder einer ihrer Ein­rich­tun­gen erstellt oder erteilt wor­den sind, kön­nen durch jeden zur Sie­gel­füh­rung Befug­ten beglau­bigt wer­den. Für Beglau­bi­gun­gen unter Absatz 1 und 2 ist fol­gen­der Wort­laut ver­bind­lich:
    „Die Über­ein­stim­mung der Abschrift/​Kopie mit dem vor­ge­leg­ten Ori­gi­nal wird beglau­bigt.“ 
    (Es folgt Ort, Datum, Unter­schrift, Sie­gel.)
  7. Die Beglau­bi­gung von Unter­schrif­ten auf pri­va­ten Urkun­den ist zuläs­sig. Sie erfol­gen unter Ver­wen­dung des fol­gen­den Wort­lauts:
    „Die vor­ste­hende Unter­schrift ist von Herrn/​Frau (Vor­name, Nach­name), geb. am (Geburts­da­tum), wohn­haft in (Post­leit­zahl mit Orts­an­gabe, Straße mit Haus­num­mer), per­sön­lich bekannt/​ausgewiesen durch Reisepass/​Per­so­nal­aus­weis Nr. (Num­mer), vor mir als eigen­hän­dig voll­zo­gen aner­kannt wor­den und wird hier­mit beglau­bigt.“ (Es folgt Ort, Datum, Unter­schrift, Sie­gel.)
  8. Zur Anfer­ti­gung und Ände­rung der Sie­gel ist aus­schließ­lich das Prä­si­dium des HVD BB KdöR berech­tigt.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung, Satzungsänderungen, Auflösung

  1. Die Sat­zung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
  2. Ände­run­gen die­ser Sat­zung bedür­fen der Zustim­mung des Prä­si­di­ums.
  3. Im Fall der Auf­lö­sung des HVD Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR fällt das Ver­mö­gen an den HVD BB KdöR, der damit auch in alle Rechte und Pflich­ten der Kör­per­schaft ein­tritt.

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