Satzung (e. V.)

Inhalt

§ 1 Name, Sitz , Rechts­form, Geschäfts­jahr
§ 2 Gemein­nüt­zig­keit
§ 3 Grund­sätze, Ziele, Auf­ga­ben und Zweck
§ 4 Mit­glied­schaft
§ 5 Organe des Regio­nal­ver­ban­des
§ 6 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung
§ 7 Der Vor­stand
§ 8 Die Revi­si­ons­kom­mis­sion
§ 9 Sat­zungs­än­de­run­gen, Ver­bind­lich­kei­ten und Auf­lö­sung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Regio­nal­ver­band (RV) führt den Namen „Huma­nis­ti­scher Ver­band Deutsch­lands, Regio­nal­ver­band Pots­dam/­Pots­dam-Mit­tel­mark KdöR.“
  2. Er hat sei­nen Sitz in Pots­dam.
  3. Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Regio­nal­ver­band ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tigte Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Der RV ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
  2. Mit­tel des RV dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßige Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Mit­glie­der erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des RV.
  3. Keine Per­son darf durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des RV fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt wer­den. Mit­glie­der des RV haben bei ihrem Aus­schei­den kei­ner­lei Ansprü­che auf Ver­bands­ver­mö­gen.
  4. Der Vor­stand ist grund­sätz­lich ehren­amt­lich tätig. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann eine jähr­li­che, ange­mes­sene pau­schale Tätig­keits­ver­gü­tung für Vor­stands­mit­glie­der beschlie­ßen.

§ 3 Grundsätze, Ziele, Aufgaben und Zweck

  1. Der Regio­nal­ver­band ist eine Welt­an­schau­ungs­ge­mein­schaft im Sinne des Grund­ge­set­zes der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Er ver­tritt die Inter­es­sen von nicht­re­li­giö­sen Men­schen.
  2. In ihm haben sich Men­schen zusam­men­ge­schlos­sen, die einen welt­li­chen Huma­nis­mus und Huma­ni­tät leben und för­dern wol­len. Er setzt sich für eine plu­ra­lis­ti­sche Gesell­schafts­ord­nung sowie für Men­schen­rechte und Demo­kra­tie ein.
  3. Er will dazu bei­tra­gen, die ver­fas­sungs­mä­ßig garan­tierte Welt­an­schau­ungs­frei­heit durch­zu­set­zen und tritt für die Ein­hal­tung der Tren­nung von Staat und Kir­che ein.
  4. Der RV ist par­tei­po­li­tisch neu­tral.
  5. Zwe­cke des RV sind die För­de­rung
    • einer welt­lich-huma­nis­ti­schen Welt­an­schau­ung,
    • von Jugend- und Alten­hilfe,
    • von Bil­dung und Erzie­hung,
    • der Wohl­fahrts­pflege,
    • von welt­an­schau­li­cher und kul­tu­rel­ler Tole­ranz,
    • kul­tu­rel­ler Zwe­cke.
  6. Die Sat­zungs­zwe­cke wer­den ver­wirk­licht ins­be­son­dere durch
    • Unter­stüt­zung und/​oder Durch­füh­rung welt­an­schau­li­cher Ver­an­stal­tun­gen zu huma­nis­ti­schen The­men, wie Men­schen­rechte, Inte­gra­tion, Tole­ranz und Gewalt­prä­ven­tion.
    • Prak­ti­sche Lebens­hilfe sowie Jugend- und Senio­ren­ar­beit.
    • Ver­an­stal­tun­gen der welt­li­chen Fest- und Fei­er­kul­tur, wie der Jugend­FEIER und ihrer vor­be­rei­ten­den Ver­an­stal­tun­gen sowie von Namens‑, Hoch­zeits- und Trau­er­fei­ern.
    • Unter­stüt­zung und/​oder Durch­füh­rung von huma­nis­ti­schem Lebens­kunde-Unter­richt an öffent­li­chen Schu­len.
    • Unter­stüt­zung der Vor­sorge und Selbst­be­stim­mung am Lebens­ende sowie Sterbe- und Trau­er­be­glei­tung.
    • Durch­füh­rung von kul­tu­rel­len Ver­an­stal­tun­gen, die der Pflege von Lite­ra­tur und der dar­stel­len­den und bil­den­den Kunst die­nen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mit­glied des Regio­nal­ver­bands kön­nen natür­li­che Per­so­nen mit Voll­endung des vier­zehn­ten Lebens­jah­res wer­den, die die Ziele des RV unter­stüt­zen und die Sat­zung aner­ken­nen.
  2. Natür­li­che Per­so­nen kön­nen dem RV als ordent­li­ches oder außer­or­dent­li­ches Mit­glied ange­hö­ren, juris­ti­sche Per­so­nen als außer­or­dent­li­ches Mit­glied.
  3. Mit­glie­der haben das Recht, sich im Rah­men der Sat­zung an der Wil­lens­bil­dung des Ver­ban­des zu betei­li­gen und des­sen Ver­an­stal­tun­gen zu besu­chen. Das Recht, an Wah­len und Abstim­mun­gen teil­zu­neh­men und sich selbst zur Wahl zu stel­len, haben nur ordent­li­che Mit­glie­der des Ver­ban­des.
  4. Außer­or­dent­li­ches Mit­glied kön­nen natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen wer­den, die den RV unter­stüt­zen wol­len. Sie haben das Recht, an allen Ver­an­stal­tun­gen des RV teil­zu­neh­men, besit­zen jedoch kein Stimm- oder Wahl­recht.
  5. Die Mit­glied­schaft ent­steht durch schrift­li­chen Antrag, über den der Vor­stand ent­schei­det. Ein Auf­nah­me­an­spruch besteht nicht. Gegen eine Ableh­nung, die kei­ner Begrün­dung bedarf, steht dem/​der Bewerber:in eine Beru­fung vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung frei, wel­che dann end­gül­tig ent­schei­det.
  6. Die Mit­glied­schaft endet:
    • bei natür­li­chen Per­so­nen durch Tod, Aus­tritt oder Aus­schluss,
    • bei juris­ti­schen Per­so­nen durch Auf­lö­sung, Aus­tritt oder Aus­schluss.
  7. Der Aus­tritt muss gegen­über dem Vor­stand schrift­lich erklärt wer­den. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist die Aus­tritts­er­klä­rung durch die gesetz­li­chen Ver­tre­ter abzu­ge­ben. Über das Aus­tritts­da­tum hin­aus bereits gezahlte Mit­glieds­bei­träge kön­nen nicht zurück­ge­for­dert wer­den.
  8. Bei gro­bem Ver­stoß gegen die Sat­zung oder Schä­di­gung des RV in ideel­ler oder mate­ri­el­ler Form kann der Vor­stand ein Mit­glied aus­schlie­ßen. Der Aus­schluss ist schrift­lich zu begrün­den. Vor der Beschluss­fas­sung ist dem Mit­glied die Mög­lich­keit zu geben, sich vor dem Vor­stand zu erklä­ren. Gegen den Aus­schluss steht dem/​der Bewerber:in eine Beru­fung vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung frei, wel­che dann end­gül­tig ent­schei­det. Die Beru­fung ist schrift­lich, inner­halb von einem Monat, an den Vor­stand zu rich­ten.
  9. Von Mit­glie­dern wer­den Bei­träge erho­ben. Deren Höhe und Fäl­lig­keit legt die Mit­glie­der­ver­samm­lung in einer Bei­trags­ord­nung fest. Bei Bei­trags­rück­stand von einem Jahr erlischt die Mit­glied­schaft.

§ 5 Organe des Regionalverbandes

Organe des Regio­nal­ver­ban­des sind:
a. die Mit­glie­der­ver­samm­lung,
b. der Vor­stand,
c. die Revi­si­ons­kom­mis­sion.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das höchste Organ des Ver­ban­des. Sie legt die Grund­sätze und Richt­li­nien der Ver­bands­tä­tig­keit fest.
  2. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen fin­den ordent­lich oder auf Beschluss des Vor­stan­des außer­or­dent­lich statt. Sie sol­len als Prä­senz­ver­samm­lung statt­fin­den. In begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len kann eine Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Beschluss des Vor­stan­des auch als Video­kon­fe­renz statt­fin­den.
  3. Jähr­lich fin­det min­des­tens eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt. Der Vor­stand des RV lädt die Mit­glie­der vier Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich und mit Tages­ord­nung ein. Die Ein­la­dung kann sowohl pos­ta­lisch als auch elek­tro­nisch erfol­gen. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt als zuge­gan­gen, wenn es an die letzte vom Mit­glied dem Ver­band schrift­lich bekannt gege­bene pos­ta­li­sche bzw. E‑Mail-Adresse gerich­tet war.
  4. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand des RV ein­be­ru­fen, wenn es das Inter­esse des RV erfor­dert oder zehn Pro­zent der Mit­glie­der es schrift­lich, unter Angabe von Grün­den for­dern. Die Ver­fah­rens­weise regelt die Geschäfts­ord­nung.
  5. Eine sat­zungs­ge­mäß ein­be­ru­fene Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig.
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von einem Vor­stand­mit­glied gelei­tet.
  7. Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind:
    • Bestim­mung und Beschluss­fas­sung zu grund­le­gen­den Zie­len und Auf­ga­ben des RV,
    • Beschluss­fas­sung über Geschäfts‑, Wahl- und Bei­trags­ord­nung,
    • Wahl des Vor­stan­des des RV,
    • Wahl der Revi­si­ons­kom­mis­sion,
    • Ent­ge­gen­nahme des Jah­res­be­rich­tes des Vor­stan­des,
    • Ent­ge­gen­nahme des Finanz­be­richts des Schatz­meis­ters,
    • Ent­ge­gen­nahme des Revi­si­ons-Kom­mis­si­ons-Berich­tes,
    • Ent­las­tung des bis­he­ri­gen Vor­stan­des des RV,
    • Geneh­mi­gung des vom Vor­stand des RV auf­ge­stell­ten Haus­halts­pla­nes,
    • Beschluss­fas­sun­gen, die sich aus dem § 4, Mit­glied­schaft, erge­ben.
  8. Jedes Mit­glied hat eine Stimme. Das Stimm­recht kann nur per­sön­lich oder für ein ande­res Mit­glied unter Vor­lage einer schrift­li­chen Voll­macht aus­ge­übt wer­den. Stimm­recht in Ver­tre­tung besteht nur bei Abstim­mung über Anträge, die in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung benannt waren. Nur ordent­li­che Mit­glie­der kön­nen eine Ver­tre­tung für jeweils ein ver­hin­der­tes Mit­glied über­neh­men.
  9. Anträge zur Ergän­zung der Tages­ord­nung der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind spä­tes­tens eine Woche vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand ein­zu­rei­chen. Die Ergän­zung ist zu Beginn der Ver­samm­lung bekannt zuge­ben.
  10. Dring­lich­keits­an­träge kön­nen wäh­rend der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­ge­bracht wer­den, wenn sie von min­des­tens drei Mit­glie­dern unter­stützt wer­den und keine Sat­zungs­än­de­rung betref­fen. Bei Abstim­mun­gen ent­schei­det die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men.
  11. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind zu pro­to­kol­lie­ren und vom Pro­to­kol­lan­ten und dem/​der Vor­sit­zen­den zu unter­schrei­ben. Der/​die Protokollant:in wird am Anfang der Ver­samm­lung gewählt.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vor­stand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem oder der Vor­sit­zen­den, dem/​der Stellvertreter/​in, dem/​der Schatzmeister/​in und bis zu zwei Bei­sit­ze­rin­nen oder Bei­sit­zer.
  2. Die Amts­zeit beträgt zwei Jahre. Der Vor­stand bleibt geschäfts­füh­rend im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Jedes Vor­stands­mit­glied ist ein­zeln zu wäh­len. Zu Vor­stands­mit­glie­dern kön­nen nur ordent­li­che Mit­glie­der des RV gewählt wer­den. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Bei Been­di­gung der Mit­glied­schaft endet auch das Amt als Vor­stand.
  3. Der RV wird durch zwei Mit­glie­der des Vor­stan­des gemein­sam nach außen ver­tre­ten.
  4. Die oder der Vor­sit­zende ver­tritt den Ver­band gericht­lich oder außer­ge­richt­lich (§ 26 BGB). Im Ver­hin­de­rungs­fall über­trägt der Vor­stand die Ver­tre­tungs­be­fug­nis der oder des Vor­sit­zen­den ande­ren Vor­stands­mit­glie­dern.
  5. Schrift­lich und mit­tels Tele­kom­mu­ni­ka­tion kön­nen Beschlüsse des Vor­stands mit einer Mehr­heit von drei Vier­teln sei­ner Mit­glie­der gefasst wer­den, sofern kein Mit­glied des Vor­stan­des der Beschluss­fas­sung im Umlauf­ver­fah­ren wider­spricht. Vor­stands­sit­zun­gen kön­nen auch auf dem Wege tele­fo­ni­scher Kon­fe­renz­schal­tun­gen ver­an­stal­tet wer­den.
  6. Der Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­bands zustän­dig, soweit sie nicht durch die Sat­zung einem ande­ren Organ über­tra­gen sind. Er hat ins­be­son­dere fol­gende Auf­ga­ben:
    • Fest­le­gung einer Geschäfts­ord­nung,
    • Erstel­lung des Haus­halts­pla­nes und Füh­rung der lau­fen­den Geschäfte,
    • Umset­zung der Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung,
    • Rechen­schafts­le­gung vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung,
    • Anfer­ti­gung schrift­li­cher Pro­to­kolle über seine Sit­zun­gen.
  7. Der Vor­stand kann gemäß § 30 BGB zur Erle­di­gung von Geschäf­ten des RV Ver­tre­ter bestel­len.
  8. Der Vor­stand ist ehren­amt­lich tätig. Er kann eine Ehren­amts­pau­schale erhal­ten, über die die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det. Ein Ersatz sei­ner Auf­wen­dun­gen steht ihm zu. Nähe­res regelt die Geschäfts­ord­nung.
  9. Vor­stand­sit­zun­gen sind mit­glie­der­öf­fent­lich, Ein­zel­hei­ten regelt die Geschäfts­ord­nung. Sie fin­den als Prä­senz­sit­zung, Video­kon­fe­renz oder Hybrid­sit­zung statt.

§ 8 Die Revisionskommission

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt aus den Rei­hen der ordent­li­chen Mit­glie­der min­des­tens zwei Revi­so­ren. Sie kön­nen an Vor­stands­sit­zun­gen bera­tend teil­neh­men und erhal­ten deren Pro­to­kolle.
  2. Ihre Amts­zeit beträgt zwei Jahre. Sie blei­ben bis zur Neu­wahl im Amt. Wie­der­wahl ist zuläs­sig.
  3. Revi­so­ren dür­fen nicht Mit­glied des Vor­stands sein.
  4. Die Auf­ga­ben der Revi­sion sind: Min­des­tens ein­mal jähr­lich Prü­fung der sat­zungs­ge­mä­ßen Ver­wen­dung der Mit­tel, ins­be­son­dere der ord­nungs­ge­mä­ßen Kas­sen­füh­rung und dies­be­züg­li­chen Beschluss­erfül­lung. Dazu sind ihnen die erfor­der­li­chen Unter­la­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len.
  5. Eine Revi­sion bedarf weder einer Ankün­di­gung noch Zeit­vor­gabe. Sie ist allein der Mit­glie­der­ver­samm­lung rechen­schafts­pflich­tig und legt dort vor der Ent­las­tung des Vor­stands ihren Bericht vor.

§ 9 Satzungsänderungen, Verbindlichkeiten und Auflösung

  1. Über Sat­zungs­än­de­run­gen ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit zwei Drit­tel Mehr­heit. Die Ände­rungs­vor­schläge sind der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung bei­zu­fü­gen.
  2. Für eine Ände­rung des Zwe­ckes des Ver­bands ist die Zustim­mung aller Mit­glie­der erfor­der­lich; die Zustim­mung der nicht erschie­ne­nen Mit­glie­der muss schrift­lich erfol­gen.
  3. Über die Auf­lö­sung des Ver­bands ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Sie gilt als be­schlossen, wenn auf einer aus­schließ­lich zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Mitgliederver­sammlung drei Vier­tel der stimm­be­rech­tig­ten anwe­sen­den Mit­glie­der für die Auf­lö­sung stim­men.
  4. Für Ver­bind­lich­kei­ten des RV haf­tet nur das Ver­bands­ver­mö­gen.
  5. Bei Auf­lö­sung des RV oder beim Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt des­sen Ver­mö­gen an den Huma­nis­ti­schen Ver­band Ber­lin-Bran­den­burg KdöR zur aus­schließ­li­chen Ver­wen­dung für gemein­nüt­zige oder mild­tä­tige Zwe­cke.

Diese Sat­zung wurde am 28. Januar 2021 durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen.