Vollmachten

Wenn Sie uns den Auf­trag geben Ihnen Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen zu erstel­len, fer­ti­gen wir immer auch Voll­mach­ten ohne Mehr­kos­ten mit an. Wenn Sie die Kon­takt­da­ten der Bevoll­mäch­tig­ten ange­ge­ben haben, wer­den diese gleich in die Voll­mach­ten mit ein­ge­druckt, sodass Sie unter­schrifts­reife Voll­mach­ten erhal­ten.

In Deutsch­land gibt es keine auto­ma­ti­sche Ver­tre­tungs­be­fug­nis, außer für Erzie­hungs­be­rech­tigte von min­der­jäh­ri­gen Kin­dern, d. h. Sie müs­sen Voll­mach­ten aus­stel­len, wenn Sie ver­hin­dern wol­len, dass Ihnen eine fremde Per­son als Betreuer vor­ge­setzt wird, wenn Sie mal nicht mehr kom­mu­ni­zie­ren und han­deln kön­nen.

Grund­sätz­lich soll­ten Sie nur Per­so­nen bevoll­mäch­ti­gen, denen Sie voll­um­fäng­lich ver­trauen, d. h. erwar­ten kön­nen, dass diese Ihren Wil­len ver­ste­hen, respek­tie­ren und wenn nötig, Ärz­ten und Pfle­gen­den gegen­über ange­mes­sen zur Kennt­nis und Gel­tung brin­gen wer­den. Dazu kann auch gehö­ren, die­sen vor Gericht durch­zu­set­zen.

Pati­en­ten­ver­fü­gung mit Vor­sor­ge­voll­mach­ten
und Hin­weis­kärt­chen zum Bei-sich-tra­gen

Bitte beach­ten Sie, dass Sie die zu bevoll­mäch­tig­ten Per­so­nen vor­her fra­gen soll­ten, ob sie bereit sind die­sen Lie­bes­dienst für Sie zu über­neh­men, denn ein Rück­tritt ist jeder­zeit mög­lich. Darum soll­ten Sie immer mal wie­der über­prü­fen, ob Ihnen die Per­so­nen noch wohl­ge­son­nen sind und die Kon­takt­da­ten wei­ter stim­men. Ein­fa­che Ände­run­gen kön­nen Sie dann an den For­mu­la­ren hand­schrift­lich vor­neh­men. Ver­se­hen Sie diese Ände­run­gen mit Ihrem Hand­zei­chen und unter­schrei­ben Sie die Voll­macht mit Datum neu. Sie kön­nen zur Sicher­heit auch neue Voll­mach­ten aus­stel­len, damit nicht der Ein­druck ent­steht, jemand hätte die Voll­macht ver­fälscht.

Es emp­fiehlt sich auch des­halb mehr als eine Per­son zu bevoll­mäch­ti­gen, damit diese sich gegen­sei­tig ver­tre­ten kön­nen. Ver­zich­ten Sie bes­ser dar­auf in der Voll­macht eine Rang­folge vor­zu­se­hen, weil diese von Ärz­ten und Pfle­gen­den dann bei Abwe­sen­heit der erst­ge­nann­ten Per­son geprüft wer­den müsste. Bes­ser ist es, im soge­nann­ten Innen­ver­hält­nis, z. B. den Kin­dern zu sagen: Solange der Lebens­part­ner die Ver­tre­tung machen kann und will, sollte er oder sie es alleine machen kön­nen. Sagen Sie ihnen aber auch, dass die Ver­hand­lung mit Ärz­ten oder Pfle­ge­kräf­ten immer nur von einer Per­son durch­ge­führt wer­den sollte – gerne nach vor­he­rige Abspra­che unter den Bevoll­mäch­tig­ten.

Der Vor­teil der Tren­nung von Gesund­heits- und Vor­sor­ge­voll­macht besteht darin, dass Sie für die ver­schie­de­nen Berei­che auch ver­schie­dene Per­so­nen ein­set­zen kön­nen. Wenn sich das nicht anbie­tet, kön­nen Sie natür­lich auch für beide Voll­mach­ten die glei­chen Per­so­nen ein­set­zen. Ein wei­te­rer Vor­teil ist, dass die Voll­mach­ten so auf ein ein­sei­ti­ges For­mu­lar pas­sen und nicht wie bei ande­ren Anbie­tern über meh­rere Sei­ten gehen und so leicht ver­fälscht wer­den kön­nen.

Soll­ten Sie es eilig haben, kön­nen Sie Blanko-Voll­mach­ten im Fol­gen­den her­un­ter­la­den und sel­ber aus­fül­len:

Gesund­heits­voll­macht für medi­zi­ni­sche Ange­le­gen­hei­ten. Damit sind Ärzte den Bevoll­mäch­tig­ten gegen­über von der Schwei­ge­pflicht ent­bun­den. Diese haben dann das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht und kön­nen auch kri­ti­schen Ope­ra­tio­nen zustim­men.

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(Vorsorge-)Vollmacht für finan­zi­elle und rechts­ge­schäft­li­che Ange­le­gen­hei­ten. Diese kann als Voll­macht aus­ge­stellt wer­den und ist dann sofort nutz­bar, oder als Vor­sor­ge­voll­macht. Dann muss erst ein Attest vor­lie­gen, dass die oder der Ver­fü­gende nicht mehr sel­ber han­deln kann.

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Betreu­ungs­ver­fü­gung für den Vor­schlag an das Betreu­ungs­ge­richt, wer als Betreuer ein­ge­setzt wer­den soll, wenn nie­mand als Bevoll­mäch­tig­ter zur Ver­fü­gung steht und/​oder gericht­lich kon­trol­liert wer­den soll. Hier kön­nen Sie auch einen Betreu­ungs­ver­ein ein­set­zen, der Ihnen dann einen ehren­amt­li­chen Betreuer an die Seite stellt.

Betreu­ung nach §§ 1896 ff BGB („Betreu­ungs­ge­setz“) ist eine rein recht­li­che Ver­tre­tung und hat nichts mit sozia­ler, gesund­heit­li­cher oder pfle­ge­ri­scher Betreu­ung zu tun!

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Die Voll­mach­ten sehen Raum für eine Bezeu­gung vor. Diese ist zwar nicht gesetz­lich vor­ge­schrie­ben, erhöht aber die Glaub­wür­dig­keit der Doku­mente. Prä­de­sti­niert hier­für ist Ihr Haus­arzt, denn dem kann geglaubt wer­den, dass sie oder er beur­tei­len kann, ob Sie die Doku­mente im Voll­be­sitz Ihrer geis­ti­gen Kräfte, frei­wil­lig und im Ver­ständ­nis der Trag­weite erstellt haben.

Nota­ri­elle Unter­stüt­zung benö­ti­gen Sie grund­sätz­lich nur, wenn Ihre Ver­tre­ter auch über Ihre Immo­bi­lien, Anla­ge­ver­mö­gen oder Geschäfts­be­tei­li­gun­gen ver­fü­gen sol­len. Bei der Gele­gen­heit könnte ein Notar auch beim Auf­set­zen eines Tes­ta­ments behilf­lich sein.